Allgemeine Geschaeftsbedingungen
der Fa. GS
Energy Dipl.- Ing. Uwe Graser, Weimarische
Str.
16, 07407 Teichel
zur Lieferung und
Montage von Photovoltaikanlagen
Diese
Bedingungen sind Bestandteil unserer saemtlichen Angebote und Vertraege ueber
Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden oder kuenftigen
Geschaeftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere
widersprechende Geschaeftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabreden
beduerfen unserer ausdruecklichen schriftlichen Zustimmung, um
Vertragsbestandteil zu werden.
1
Angebot und Vertragsabschluss
Unsere
Angebote und Kostenanschlaege verstehen sich freibleibend. Vertraege und
Aenderungen von Vertraegen kommen mit uns nur und erst dann zustande, wenn
wir Auftraege/Bestellungen schriftlich angenommen oder Aenderungen
schriftlich mit unseren Kunden vereinbart oder die vom Kunden bestellten
Liefergegenstaende oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Fuer
Umfang und Ausfuehrung der Lieferung ist allein unsere schriftliche
Bestellungsbestaetigung massgebend. Abweichend von Paragraph 127 BGB ist die
elektronische Form der Schriftform nicht gleichgestellt.
Wir
sind berechtigt, uns zur Erfuellung der uns nach dem mit dem Kunden
abgeschlossenen Vertrag obliegenden Leistungen Dritter zu bedienen. Fuer
die von dem Kunden geplante Einspeisung der mit der Anlage erzeugten
elektrischen Energie in das Netz des oertlichen Netzbetreibers obliegt es
allein dem Kunden einen entsprechenden Vertrag mit dem Netzbetreiber
abzuschliessen.
Saemtliche unseren Kunden zugaenglich gemachten Unterlagen (z.B.
technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Mass- und
Gewichtsangaben) enthalten nur branchenuebliche Annaeherungswerte. Wir
sind jederzeit zu Verbesserungen sowie zu Aenderungen dieser Unterlagen,
Angaben und der Gegenstaende selbst (z.B. Konstruktions- oder Formaenderungen,
Farbabweichungen) berechtigt, soweit diese Verbesserungen und/oder Aenderungen
fuer unsere Kunden zumutbar sind. Es gelten die auf den Daten- und Normblaettern
zugelassenen Toleranzen. An allen unseren Kunden zugaenglich gemachten
Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, alle Urheber- und/oder
sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor.
2 Fristen/Termine
Fristen
und Termine sind fuer uns nur verbindlich, falls sie mit unseren Kunden
ausdruecklich schriftlich vereinbart wurden. Der Lauf von vereinbarten
Liefer-/Leistungsfristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen
Annahmeerklaerung oder Bestaetigung und der definitiven Abklaerung aller
technischen und vertraglichen Details (Vertragsklarheit) zu laufen.
Vereinbarte Fristen verlaengern sich angemessen, wenn der Vertrag mit
unserem Kunden geaendert oder ergaenzt wird oder wenn unser Kunde seinen
Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt. Materialmaengel,
Betriebsstoerungen oder Falle hoeherer Gewalt und sonstige aussergewoehnliche
Umstaende, wie insbesondere Arbeitskaempfe, hoheitliche Massnahmen und
Verkehrsstoerungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern
eingetreten sind, befreien uns fuer die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn
sie zur Unmoeglichkeit der Leistung fuehren, vollstaendig von der Liefer-
/Leistungspflicht.
Sofern wir uns in Verzug befinden sollten, hat der Kunde Anspruch auf eine
Verzugsentschaedigung von 0,5 % fuer jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch nur bis zu 5 % des Rechnungswertes, der vom Verzug
betroffenen Leistungen. Darueber hinausgehende Ansprueche sind
ausgeschlossen, soweit wir diese nicht durch vorsaetzliches oder grob
fahrlaessiges Handeln herbeigefuehrt haben.
3
Mitwirkungshandlungen des Kunden
Der
Kunde sichert uns und den von uns eventuell beauftragten Dritten auf seine
Kosten den freien Zugang zu dem Standort der Anlage, deren statische
Eignung fuer die Errichtung und den Betrieb der Anlage sowie die fuer die
Ausfuehrung der Montagearbeiten erforderliche Baufreiheit zu. Sollten fuer
die Errichtung und den Betrieb der Anlage irgendwelche Genehmigungen oder
Anzeigen bei Behoerden etc. erforderlich sein, so ist es Sache des Kunden,
diese entsprechend einzuholen bzw. vorzunehmen. Wir koennen vor Beginn der
Montagearbeiten deren Vorlage verlangen. Die Pruefung und Ermittlung der fuer
die Errichtung der Anlage eventuell erforderlichen Statik gehoert nicht zu
unserem Leistungsumfang, wir stellen fuer unter Umstaenden erforderliche
statische Berechnungen die entsprechend erforderlichen Werte der Anlage
kostenfrei zur Verfuegung. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
Ersatz des uns dadurch entstandenen Schadens einschliesslich etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen.
4
Abnahme
Die
Abnahme der Anlage erfolgt durch den Kunden unverzueglich nach deren
betriebsfertiger Montage, die wir dem Kunden entsprechend anzeigen, und
gilt gleichzeitig als Uebergang der Gefahr. Der Abnahme steht es gleich,
wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer von uns gesetzten
angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder er die
Anlage in Gebrauch nimmt.
5
Eigentumsvorbehalt
Wir
behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten
Gegenstaenden (Vorbehaltsware) bis zur vollstaendigen Tilgung saemtlicher
uns aus diesem Vertrag zustehenden Ansprueche vor. Bis zum Uebergang des
Eigentums hat der Kunde die Anlage angemessen zu versichern, sie pfleglich
zu behandeln und zu warten. Waehrend des Bestehens des
Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde nicht berechtigt, die Anlage zu verpfaenden
oder zur Sicherheit zu uebereignen. Bei Pfaendungen, Beschlagnahmen oder
sonstigen Eingriffen Dritter verpflichtet sich der Kunde, auf unser
Eigentum ausdruecklich hinzuweisen und uns hiervon unverzueglich zu
informieren.
6 Maengel und Gewaehrleistung
Der Kunde verpflichtet sich, Sachmaengel uns unverzueglich
schriftlich anzuzeigen. Der Kunde darf die Anlage waehrend der Gewaehrleistungsfrist,
die mit der Abnahme der Anlage beginnt, nur durch entsprechend
qualifizierte Fachfirmen warten und instand halten lassen. Alle
Leistungsangaben basieren auf Standardmessbedingungen (STC: AM 1,5; E=1000
W/m2 Tj= 25 Grad C) und unterliegen
einer Streuung (Leistungstoleranz) von max. +/- 5%. Es gilt die Material-
und Qualitaetsspezifikation des Herstellers (MQS).
Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, Nacherfuellung in angemessener
Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des
Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines
neuen Werkes.
Schlaegt die Nacherfuellung endgueltig fehl, kann sie uns oder dem Kunden
nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhaeltnismaessigem
Kosten/Aufwand moeglich, kann der Kunde unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprueche vom Vertrag zuruecktreten oder die Verguetung
mindern.
7
Schadensersatz und Haftung
Schadensersatz-
und Aufwendungsersatzansprueche (nachstehend �Schadensersatzansprueche�)
des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes,
einer vorsaetzlichen oder grob fahrlaessigen Verletzung vertraglicher oder
gesetzlicher Pflichten durch uns, Gesundheits- oder Koerperschaeden des
Kunden infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Uebernahme
einer Garantie fuer das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.
Der Schadensersatz fuer die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlaessigkeit vorliegen, nicht
fuer Gesundheits- oder Koerperschaeden oder wegen der Uebernahme einer
Garantie fuer das Vorhandensein einer Eigenschaft durch uns gehaftet wird.
In keinem Fall bestehen Ansprueche des Kunden auf Ersatz von Schaeden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich
Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Auftraegen, entgangener
Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schaeden. Diese
Einschraenkungen gelten nicht fuer rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlaessigkeit
des Lieferanten, jedoch gelten sie auch fuer rechtswidrige Absicht oder
grobe Fahrlaessigkeit von Hilfspersonen.
8
Sonstiges
Soweit
aufseiten des Kunden mehrere Personen Vertragspartei sind, haften diese fuer
die Erfuellung der uebernommenen Verpflichtungen gesamtschuldnerisch.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
undurchfuehrbar sein bzw. werden, so wird dadurch die Gueltigkeit der uebrigen
Bestimmungen des Vertrages nicht beruehrt. Soweit der Vertrag Luecken
aufweisen sollte, verpflichten sich die Vertragsparteien eine
entsprechende Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit diesem Vertrag
verfolgten Zweck moeglichst nahe kommt. Treten waehrend der Vertragsdauer
Umstaende ein, die die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen
Auswirkungen dieses Vertrages wesentlich beruehren, so dass Leistung und
Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhaeltnis stehen, so kann
jede Vertragspartei die Anpassung des Vertrages an die geaenderten
Bedingungen verlangen. Alle Vereinbarung und/oder Aenderungen des
Vertrages beduerfen der Schriftform, muendliche Nebenabreden bestehen
nicht.